§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
- BFH, 16.07.1997 – XI R 94/96Zitiert von 7
- BGH, 06.06.2007 – 5 StR 127/07Zitiert von 23
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2024 – 13 K 1415/23
- OLG Saarbrücken, 21.09.2010 – 8 W 215/10 - 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.